Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Eximia Tools GmbH (nachfolgend auch „Eximia“ genannt) finden ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Eximia zustande.
Eximia behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor.
II. CSR- / Nachhaltigkeitsanforderungen
Die Nachhaltigkeit unserer Lieferanten ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmensrichtlinien. Die CSR Richtlinien werden bei der Aufnahme ins Lieferantenverzeichnis übermittelt und kommuniziert.
III. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versendung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Die Kaufpreiszahlung ist vollständig und ohne Abzug oder Skonto bei Lieferung fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers 30 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Eximia kann den Besteller zuvor auch über die gesetzlichen Bestimmungen in Verzug setzen.
Das Recht Zahlungen zurückzuhalten steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Das Recht des Bestellers mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzugs bleibt unberührt.
IV. Lieferzeit
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtszeitiger Selbstbelieferung von Eximia. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Eximia sobald als möglich mit.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Eximia verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Werden Versand beziehungsweise die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand beziehungsweise der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Eximia liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eximia wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
Leistungsort ist der Ort der Niederlassung von Eximia.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Eximia über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand beziehungsweise die Abnahme in Folge von Umständen, die Eximia nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- beziehungsweise Abnahmebereitschaft auf dem Besteller über.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
Eximia behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
Eximia ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VII. Mängelansprüche
Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware Eximia in Textform anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung durch Eximia nicht besteht, und hatte der Käufer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller Eximia den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist Eximia insbesondere berechtigt, die bei Eximia entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht, sowie dazu, nachzuweisen, dass
Eximia kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle eines Mangels steht Eximia das Recht auf Nacherfüllung nach Maßgabe des § 439 BGB zu, bevor die weitergehenden Rechte des § 437 BGB geltend gemacht werden können. Wählt der Besteller Nachbesserung, gilt diese erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn sich aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt oder Eximia beide Arten der nach Erfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigert.
Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen nach Aufforderung von Eximia innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
Soweit die Lieferung unmöglich ist oder wird, gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Haftungsausschluss
Eximia haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterliegen, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigen Verschweigen von Mängeln haftet Eximia auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten (Definition siehe oben) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
Die obigen Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Verjährung, Gewährleistungsfrist
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Besteller eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Definition siehe VII.), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
d) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Eximia und dem Besteller gilt ausschließlich, dass für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtstand ist das für Eximia zuständige Gericht. Eximia ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Pollenfeld-Preith 2023